Juliusspital Münnerstadt
Eine Einrichtung der Carl von Heß Sozialstiftung Hammelburg

Vollstationäre Pflege

Das Wichtigste in Kürze

Vollstationäre Pflege ist die Pflege in einem Pflegeheim. Je nach Pflegegrad zahlt die Pflegekasse 770,00 € bis 2.005,00 € für die Kosten der Pflege. Für Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige selbst aufkommen.

Voraussetzung

Vollstationäre Pflege im Rahmen der Pflegeversicherung findet immer dann statt, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich sind oder wegen der „Besonderheit des Einzelfalls“ nicht in Betracht kommen und folglich eine sogenannte Heimbedürftigkeit besteht. Festgelegt wird dies von den Pflegekassen in Zusammenarbeit mit dem MDK.

Besonderheiten im Einzelfall sind z.B.:

  • Fehlen einer Pflegeperson,
  • Überforderung der Pflegeperson,
  • Verwahrlosung des Pflegebedürftigen,
  • Eigen- oder Fremdgefährdungstendenz des Pflegebedürftigen oder
  • fehlende Pflegebereitschaft möglicher Pflegepersonen.

Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit* erfüllt, die Pflegebedürftigkeit festgestellt, eine Heimbedürftigkeit vorliegen und die Vollstationäre Pflege bei der Pflegekasse beantragt werden.

Vorversicherungszeit* 

Leistungen der Pflegeversicherung erhält, wer nachweisen kann, dass er innerhalb der letzten 10 Jahre vor Antragstellung mindestens 2 Jahre in der Pflegeversicherung versichert gewesen ist und bei dem eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Bei Personen, die aus der privaten in die soziale Pflegeversicherung wechseln mussten, ist die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit anzurechnen.

Pflegeleistungen erfordern einen Pflegeantrag.

Verhältnis zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung

Leistungen der häuslichen Pflege (Pflegesachleistung, Pflegegeld Pflegeversicherung, Pflegehilfsmittel) und der vollstationären Pflege schließen sich gegenseitig aus.

Ausnahme

Wenn Pflegebedürftige in Pflegeheimen und daneben z. B. an Wochenenden im häuslichen Bereich gepflegt werden, besteht auch Anspruch auf die Leistungen der häuslichen Pflege.

Umfang und Höhe

Die Pflegekasse übernimmt pauschal

  • die pflegebedingten Aufwendungen,
  • die Aufwendungen der sozialen Betreuung und
  • die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (die sogenannten „Hotelkosten“) trägt der Pflegebedürftige selbst (§ 87 SGB XI).

Lebt der Pflegebedürftige in einer Pflegeeinrichtung, die keinen Vertrag mit seiner Pflegekasse hat, werden ihm nur 80 % des jeweiligen Höchstbetrags von seiner Pflegekasse erstattet. Das Sozialamt darf die Differenz nicht bezahlen. Die Einrichtung ist verpflichtet, auf diese Tatsachen hinzuweisen.

Höhe der Leistung der Pflegekasse

Pflegegrad       Leistungsbetrag 
PG 1 125,00 €
PG 2 770,00 €
PG 3 1.262,00 €
PG 4 1.775,00 €
PG 5 2.005,00 €

Besonderheit

Wählt der Pflegebedürftige die vollstationäre Pflege, obwohl dies nach den Feststellungen der Pflegekasse nicht erforderlich ist, erhält der Pflegebedürftige für die pflegebedingten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe der Pflegesachleistung bzw. des Entlastungsbetrags.

Eigenanteil im Pflegeheim

Der Pflegebedürftige muss neben den Hotelkosten zusätzlich einen Eigenanteil zu den Kosten der vollstationären Pflege leisten. Die Höhe des Eigenanteils ermittelt die Einrichtung mit der Pflegekasse bzw. dem Sozialhilfeträger. Er gilt einheitlich für alle Pflegegrade und erhöht sich daher nicht, wenn eine Höherstufung erfolgt. Die Zahlungspflicht beginnt mit dem Aufnahmetag und endet an dem Tag, an dem der Heimbewohner auszieht oder stirbt.

Wenn der Pflegebedürftige den Eigenanteil aus seinem Einkommen (in der Regel die Rente) und seinem Vermögen nicht leisten kann, werden seine Eltern, Ehepartner sowie Kinder und indirekt deren Ehepartner herangezogen. Näheres zur Unterhaltspflicht. Können die Unterhaltspflichtigen nicht leisten, leistet das Sozialamt.

Leistungszuschlag

Die Pflegeversicherung zahlt allen Heimbewohner vom 1. Januar 2022 an neben dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag einen Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI. Grundlage dafür ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG).

Die Unterstützung ist gestaffelt und orientiert sich an der Dauer des Aufenthaltes eines Pflegeheimbewohners. Durch den Leistungszuschlag verringert sich der jeweilige Eigenanteil der Pflegekosten. Der Leistungszuschlag steigt mit der Dauer der Pflege. Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse fünf Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und anschließend 70 Prozent.

Leistungszuschlag in Prozent für Pflegebedürftige

Dauer des Aufenthalts in einer Pflegeeinrichtung

Zuschlag Eigenanteil Pflegekosten

bis 12 Monaten

5 %

ab 12 Monaten

25 %

ab 24 Monaten

45 %

ab 36 Monaten

70 %

 

Ihr Ansprechpartner für die Tages-, Kurzzeit- und vollstationäre Pflege
 
Dagmar Schirling - Heimleitung
 
Riemenschneiderstr. 15
97702 Münnerstadt
Tel.: (09733) 7874-0
Fax: (09733) 7874-1099
E-Mail: info@juliusspital-muennerstadt.de

Kontakt

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